
Aktuelles
07.12.2009 - 16:52 Uhr
Beschwerde gegen Beschluss der Tarifunfähigkeit CGZP gescheitert
Beschwerde zurückgewiesen
12.10.2009 - 09:16 Uhr
Zeitarbeit vor rosiger Zukunft
Zahl der Zeitarbeiter wächst wieder
24.07.2009 - 12:01 Uhr
Siemens für Equal-Pay bei Zeitarbeitern
Entlohnung der Zeitarbeiter soll sich am jeweils aktuellen Metalltarifvertrag orientieren
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Die Gründung eines Unternehmens zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung
Prinzipiell lässt sich der Gründungsprozess in 2 unterschiedliche Phasen gliedern.
Zum einen die eigentliche Unternehmensgründung und zum anderen die Beantragung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung beim zuständigen Landesarbeitsamt. Die Unternehmensgründung muss der Erlaubnisbeantragung vorangegangen sein, damit sämtliche Nachweise erbracht werden können.
Ist eine Unternehmensform zwingend?
Man kann mit jeder gängigen Form der Unternehmung einen Antrag auf Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung stellen. Ob Einzelkaufmann oder Aktiengesellschaft, in dieser Branche finden Sie die komplette Bandbreite. Die Mehrheit der zurzeit existierenden Zeitarbeitsunternehmen hat jedoch die GmbH als Rechtsgrundlage gewählt.
Auf den Unternehmensgründungsprozess soll an dieser Stelle vorerst nicht näher eingegangen werden, da es bereits ausreichend Informationen in den Medien gibt. Sollten Sie dennoch Fragen haben, hilft Ihnen unsere Redaktion gern weiter (mailto:info@staffoffice.de).
Bevor jedoch die Erlaubnis beantragt wird, ist es wichtig:
- eine Betriebsnummer beim Arbeitsamt zu beantragen
- eine Steuernummer beim Finanzamt zu beantragen
- eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt/Ordnungsamt vorzunehmen
Was benötigt man zur Beantragung der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung? Das wohl wichtigste Formular ist der Antrag der Bundesagentur für Arbeit auf Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, in Fachkreisen auch AUeG2 bezeichnet . Dieser enthält sämtliche Fragen zur Unternehmung, aber auch persönliche Fragen zum Antragsteller. Die Fähigkeit zur Arbeitnehmerüberlassung wird nicht nur aus der Firmierung abgeleitet, sondern auch aus den persönlichen Verhältnissen und Eigenschaften der gesetzlichen Vertreter. Desweiteren sind dem Antrag folgende Unterlagen beizulegen:
- einen aktuellen Handelsregisterauszug, falls die Firmierung eintragspflichtig ist oder freiwillig eingetragen wurde
- Kopien des Gesellschaftsvertrages zur Klärung der Rechtsverhältnisse
- ein Exemplar der Gewerbeanmeldung, die auf dem Gewerbeamt gemacht wurde
- zur Ermittlung der persönlichen Qualifikationen: Nachweise über die Beantragung eines „Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O)“ sowohl für den/die Antragsteller/-in bzw. gesetzliche/n Vertreter/innen als auch für den/die Niederlassungsleiter/innen. Diese können beim zuständigen Einwohnermeldeamt bezogen werden
- je nach Art der Firmierung ist beim Ordnungsamt ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen: bei juristischen Personen und Personenvereinigungen GZR4 sonst den Antrag GZR3
- eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft)
- eine Einverständniserklärung für das Einholen von Auskünften beim Finanzamt
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Hauptkrankenkassen ihrer Leiharbeitnehmer/-innen, wenn bereits Beträge anzuführen waren
Sowohl das Muster eines Leiharbeitsvertrages mit Zusatzvereinbarungen als auch das Muster eines Überlassungsvertrages sind dem Antrag beizufügen. Die inhaltliche Kontrolle ist dabei nicht maßgebend für die Erteilung der Erlaubnis, sondern erst bei Vorortprüfungen von Bedeutung
Um eine ausreichende Bonität sicherzustellen, benötigt man für bis zu 5 Leiharbeitnehmern beleghaft mindestens 10.000 € an liquiden Mitteln. Werden diese 5 Leiharbeitnehmer überstiegen, müssen für jeden weiteren jeweils 2000 € zur Verfügung stehen.
Beim Abgeben des Antrags sollte auf Vollständigkeit der Unterlagen geachtet werden, da sonst eine Verzögerung durch Nachforderung entsteht. Können Unterlagen nicht beigelegt werden, weil Behörden diese noch nicht zugestellt haben, liegt es im Ermessen des Bearbeiters, die Erlaubnis und den Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. Es liegt auch im Ermessen des Bearbeiters den Umfang der beizubringenden Bescheide auf ein „notwendiges Maß“ zu beschränken. Es empfiehlt sich daher vorab um Klärung mit dem/der Zuständigen.
