
Aktuelles
07.12.2009 - 16:52 Uhr
Beschwerde gegen Beschluss der Tarifunfähigkeit CGZP gescheitert
Beschwerde zurückgewiesen
12.10.2009 - 09:16 Uhr
Zeitarbeit vor rosiger Zukunft
Zahl der Zeitarbeiter wächst wieder
24.07.2009 - 12:01 Uhr
Siemens für Equal-Pay bei Zeitarbeitern
Entlohnung der Zeitarbeiter soll sich am jeweils aktuellen Metalltarifvertrag orientieren
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GESETZLICHE GRUNDLAGEN DER ZEITARBEIT
- Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
- Landesarbeitsämter
- Rechtliche Abrenzung der Zeitarbeit
- Zukünftige Entwicklungen
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Zeitarbeit ist in Deutschland gesetzlich reglementiert. Die maßgebenden Regularien stehen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (kurz AÜG). Die Beantragung und das Überwachen der Einhaltung von Vorschriften obliegen der zuständigen Regionaldirektion des Landesarbeitsamtes am Firmensitz des Antragstellers. Nachfolgend finden Sie eine Liste der jeweils zuständigen Landesarbeitsämter. Die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung wird zweimalig für jeweils ein Jahr erteilt, bis sie ab dem dritten Jahr unbefristet gelten kann.
Landesarbeitsämter
Landesarbeitsamt Regionaldirektion Nord
Projensdorfer Str. 82
24106 Kiel
Tel.: 0431395 – 3330
Fax: 0431395 – 9242
Mail: Nord.ANUE@arbeitsagentur.de
Zuständig für:
Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern
Landesarbeitsamt Niedersachsen – Bremen
Altenbekener Damm 82
30173 Hannover
Tel.: 0511 – 98853611
Fax: 0511 – 98857314
Mail: Niedersachsen-Bremen.AUeG@arbeitsagentur.de
Zuständig für:
Niedersachsen, Bremen
Zuständig für:
Nordrhein – Westfalen
Landesarbeitsamt Niedersachsen – Bremen
Altenbekener Damm 82
30173 Hannover
Tel.: 0511 – 98853611
Fax: 0511 – 98857314
Mail: Niedersachsen-Bremen.AUeG@arbeitsagentur.de
Zuständig für:
Niedersachsen, Bremen
Landesarbeitsamt Hessen
Saonestr. 2-4
60528 Frankfurt
Tel.: 069 – 6670238
Fax: 069 – 6670376
Mail: Hessen.301-Recht@arbeitsagentur.de
Zuständig für:
Hessen
Landesarbeitsamt Nordrhein – Westfalen
Josef-Gockeln-Str. 7
40474 Düsseldorf
Tel.: 0211 – 4306258
Fax: 0211 – 4306910674
Mail: Nordrhein-Westfalen.3013@arbeitsagentur.de
Zuständig für:
Nordrhein – Westfalen
Landesarbeitsamt Rheinland-Pfalz / Saarland
Eschberger Weg 68
66121 Saarbrücken
Tel.: 0681 – 849432
Fax: 0681 – 849507
Mail: Rheinland-Pfalz-Saarland.Justiziariat@arbeitsagentur.de
Zuständig für:
Rheinland-Pfalz / Saarland
Landesarbeitsamt Baden-Württemberg
Hölderlinstr. 36
70174 Stuttgart
Tel.: 0711 – 9412014
Fax: 0711 – 9412099
Mail: Baden-Wuerttemberg.ANUE@arbeitsagentur.de
Zuständig für:
Baden-Württemberg
Landesarbeitsamt Bayern
Regensburger Str. 100
90478 Nürnberg
Tel.: 0911 – 1793805
Fax: 0911 – 1791491
Mail: Bayern.AUeG@arbeitsagentur.de
Zuständig für:
Bayern
Landesarbeitsamt Berlin-Brandenburg
Friedrichstr. 34
10969 Berlin
Tel.: 030 – 5555995341
Fax:030 – 5555994998
Mail: Berlin-Brandenburg.301-AueG-OWiG@arbeitsagentur.de
Zuständig für:
Berlin-Brandenburg
Landesarbeitsamt Sachsen-Anhalt / Thüringen
Frau-von-Seimnitz-Str.6
06110 Halle
Tel.: 0345 – 1332207
Fax: 0345 – 1332306
Mail: Sachsen-Anhalt-Thueringen.AUeG@arbeitsagentur.de
Zuständig für:
Sachsen-Anhalt / Thüringen
Landesarbeitsamt Sachsen
Paracelsusstr. 12
09114 Chemnitz
Tel.: 0371 – 9118331
Fax: 0371 – 9118695
Mail: Sachsen.ANUE@arbeitsargentur.de
Zuständig für:
Sachsen
Rechtliche Abgrenzung der Zeitarbeit
Die wohl häufigste Frage im juristischen Sinne beschäftigt sich mit der Abgrenzung von erlaubnispflichtiger Arbeitnehmerüberlassung und der Entsendung von Arbeitern mittels Werkverträgen oder selbständigen Dienstverträgen, da diese nicht vom AÜG erfasst werden und somit zum Teil weniger reglementiert sind. Maßgebend für die Beurteilung ist die tatsächliche Durchführung des Vertragsinhaltes. Die schriftliche Vereinbarung zählt daher nur sekundär als Kriterium. Das bedeutet für die Praxis, dass generell selbst durch findige Formulierungen in den Verträgen keine Arbeitnehmerüberlassung in eine andere „einfachere“ vertragliche Beziehung gebracht werden kann. Im Folgenden gehen wir auf bewährte Rechtsbeispiele der Praxis ein.
Arbeitnehmerüberlassung
Charakteristisch für die Arbeitnehmerüberlassung ist die Zurverfügungstellung von Arbeitnehmern des Verleihers an den Entleiher. Der Entleiher erhält für den Zeitraum der Verleihung das Weisungsrecht und kann die Leiharbeiter nach seinen eigenen betrieblichen Erfordernissen disponieren.
Beispiel
Eine Cateringfirma erhält den Auftrag für eine Großveranstaltung. Die personellen Kapazitäten für die Vorbereitung und die Durchführung der Veranstaltung reichen bei weitem nicht aus. Da das Personal nur für diese Veranstaltung benötigt wird, entschließt sich der Caterer, Personal bei Personaldienstleistern anzumieten. Diese werden stundenweise abgerechnet und von einem angestellten Chefkoch des Caterers angeleitet. Hiermit erfolgt eine volle Eingliederung in den Produktionsprozess beim Entleiher. Zusätzlich ist das Personal gegenüber dem Caterer und seinen Angestellten weisungsgebunden. Daher liegt erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des §4 AÜG vor und der Verleiher benötigt eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung.
Es gibt aber auch erlaubnisfreie Arbeitnehmerüberlassung, welche jedoch nur in folgenden Fällen einschlägig ist.
- Abordnung des Arbeitnehmers in eine Arbeitsgemeinschaft zur Herstellung eines Werkes
- begrenzt Überlassungen im eigenen Wirtschaftszweig zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen
- konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung
- Verleih in ein gegründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen
Werkvertrag
Hier steht das zu erreichende Ziel im Mittelpunkt der Betrachtung. Dies kann zum einen in der Herstellung des vertragsbasierenden Werkes liegen oder aber auch ein herbeizuführender Erfolg im Dienstleistungsbereich darstellen. Wichtig für die Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung sind zum einen die Festlegung des Vertragsziels (Werksergebnis) und zum anderen das eigenverantwortliche Handeln des Werkunternehmers. Das heißt, der Werksunternehmer erhält die Freiheit, die Anzahl und Qualifikation der benötigten Arbeiter selbst zu bestimmen und stellt normalerweise die Arbeitsgeräte. Es erfolgt keine Übertragung des Weisungsrechts an den Auftraggeber. Diesem ist daher nicht möglich, die Arbeiter in seine betrieblichen Abläufe bzw. Produktionsprozesse einzugliedern. Abgerechnet wird ein Werksvertrag durch ergebnisbezogene Vergütung, es werden keine Zeiteinheiten in Rechnung gestellt.
Bsp. Es wird der Auftrag für die Durchführung eines Caterings zum Firmenjubiläum vergeben. Dem Cateringunternehmen steht hierbei frei, wie viel Köche, Servicekräfte und Logistiker zum Einsatz kommen. Das Werksergebnis besteht in der Verköstigung der Gäste. Die Cateringfirma trägt das Risiko und die Gewährleistung für Mängel des Werkes (verbranntes Lamm-Caree). In diesem Fall liegt zweifelsfrei ein werkvertragliches Verhältnis zwischen Auftraggeber und -nehmer zu Grunde.
Selbstständiger Dienstvertrag
Dem Dienstvertrag liegt eine zu erbringende Dienstleistung zu Grunde. Diese selbstständig zu erbringen, heißt auch hier weitestgehend unabhängig vom Auftraggeber agieren zu können. Die Verantwortung über Planung und Organisation der Dienstleistung sowie deren zeitliche Gestaltung liegen somit beim Auftragnehmer. Er bestimmt, wie viel Erfüllungsgehilfen mit welchen Qualifikationen benötigt werden. Diese unterliegen wiederum nicht den Weisungen des Hauptauftraggebers und haben die Möglichkeit ihre Arbeitszeit den Erfordernissen nach selbst zu bestimmen.
Dienstverschaffungsvertrag
Im Großen und Ganzen kann man als Dienstverschaffungsvertrag die Auftragsvermittlung zwischen Vertragspartner und selbstständigen Dienstleister bezeichnen. Auch hier liegen wiederum die Selbständigkeitskriterien im Mittelpunkt der Betrachtung.
Zukünftige Entwicklungen
Um die europäischen Richtlinien für die Zeitarbeit vom 19.November 2008 auch in Deutschland umzusetzen, bedarf es einer Anpassung im AÜG. Die Änderung umfassen die stärkere Einbindung der Zeitarbeiter in die Entleiherbetriebe. So muss beispielsweise den Zeitarbeitern ein Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen im Entleiherunternehmen gewährt werden. Desweiteren sollen interne Stellenausschreibungen auch für Zeitarbeiter zugänglich sein und eine Vermittlerprovision aus daraus resultierender Festeinstellung unwirksam werden. Den vollständigen Referentenentwurf finden Sie hier .
